Informationen zum Immissionsschutz
Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen den Pflichten des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
- Beschränkungen der nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
- Ordnungsgemäße Beseitigung der bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Anlagen sind insbesondere Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen sowie Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, die Emissionen verursachen können.
Das Genehmigungserfordernis einer Anlage richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).