Masernschutzimpfung
Das Masernschutzgesetz gilt bereits seit dem 01.03.2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.
Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für Beschäftigte in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG.
Die vorgenannten Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
- eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
- oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können,
- oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.07.2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Rechtliche Ansprechpartnerin:
Medizinischer Ansprechpartner ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst:
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- Standort Pasewalk: 03834 8760-2466 oder -2465
- Standort Greifswald: 03834 8760-2411 oder -2410
- Standort Anklam: 03834 8760-2440 oder -2443
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Für Fragen zum Thema Masernschutzimpfung nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: Masernschutzimpfung@kreis-vg.de.
Informationen zu den rechtlichen Aspekten, Masernerkrankungen oder der Masernschutzimpfung finden Sie unter: https://www.masernschutz.de/.