Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung
Allgemeine Informationen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") außerhalb vom Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch!
Hinweis:
Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz).
Voraussetzungen:
- Mindestalter: 18 Jahre
- schriftliches Einverständnis des/der Grundstückseigentümers/-in
- ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes*
*Zu den begründeten Anlässen gehören im Landkreis Vorpommern-Greifswald
ausschließlich:
- alle Arten von Hochzeiten bzw. Polterabenden (aber nur für einen der beiden Anlässe) inklusive Hochzeitsjubiläen - Silberne Hochzeit und ab Goldener Hochzeit jedes Hochzeitsjubiläum.
- runde Geburtstage ab 70 Jahre - ab 90 Jahre jedes Jahr,
- runde Firmenjubiläen - Einzelfallentscheidung,
- einmal im Jahr für Städte und Ämter (z. B. Stadt- oder Dorffest).
- alle Arten von Hochzeiten bzw. Polterabenden (aber nur für einen der beiden Anlässe) inklusive Hochzeitsjubiläen - Silberne Hochzeit und ab Goldener Hochzeit jedes Hochzeitsjubiläum.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro dar.
Antrag/Formular (siehe auch Formular, eigene):
Hinweis:
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig!
Fristen
Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Anlass zu stellen. Später eingegangene Anträge können nicht bearbeitet werden!
Kosten
Die Gebühr beträgt: 100,00 Euro
Gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Pkt. 4 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) ist eine Genehmigung für Gemeinden, Ämter, Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, gebührenfrei.