Regionalbudget für unsere Region
Förderanträge zur Finanzierung von Kleinprojekten im Jahr 2023 können bis zum 01.11.2022 bei der LEADER-Geschäftsstelle der LAG "Stettiner Haff", An der Kürassierkaserne 09 in 17309 Pasewalk eingereicht werden. Die Antragsunterlagen sind in Papierform (nicht digital) einzureichen.
Antragsteller/- innen werden darum gebeten, auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu achten. Hierbei hilft Ihnen die Checkliste. Es wird empfohlen, einen Beratungstermin vor Antragsabgabe zu vereinbaren.
Die LEADER-Förderung neigt sich dem Ende und so können in dieser Förderperiode letztmalig bis spätestens zum 31. Juli 2022 Projektanträge zur Förderung mit dem LEADER-Budget eingereicht werden.
Glücklicherweise stellen uns der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für die Jahre 2021 bis 2023 Mittel zur Förderung von Kleinprojekten zur Verfügung. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald beteiligt sich mit 10 % an der Förderung.
Für die Antragsteller/- innen zur Förderung von Kleinprojekten kann damit eine einheitliche Förderung von 80 % der förderfähigen Kosten bis maximal 20.000,00 € Gesamtkosten eine nicht rückzahlbare Zuweisung bis maximal 16.000,00 € gesichert werden.
Auch bei dieser Förderung gelten die gleichen Grundsätze wie bei LEADER, so ist eine Voraussetzung, dass die Kleinprojekte zur Zielerreichung der Strategie für lokale Entwicklung (SLE) 2014-2020 für die LEADER-Region »Stettiner Haff« beitragen.
Was kann gefördert werden?
- Bauvorhaben
- Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Bauvorhaben
- Anschaffungen einschließlich der Lieferung und Einrichtung oder Installation
- konzeptionelle, planerische oder künstlerische Leistungen einschließlich Machbarkeitsuntersuchungen und Erhebungen
- die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich deren Moderation
- der Erwerb oder die Entwicklung von Computersoftware
- der Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights oder Marken
Soweit es sich jeweils nicht um Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers handelt.
Wer kann gefördert werden?
Praktisch jeder, also juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn das Kleinprojekt im Fördergebiet der LAG „Stettiner Haff“ umgesetzt wird und das Kleinprojekt als eigenständiges Projekt erkennbar ist.
Wie funktioniert´s?
Fördermittelanträge sind postalisch einzureichen bei:
Geschäftsstelle der LAG „Stettiner Haff“
c/o Landkreis Vorpommern-Greifswald
Postfach 11 32, 17464 Greifswald
Regionalmanagement: Herr Johannes Drews Tel.: 03834 8760-3117, E-Mail: johannes.drews@kreis-vg.de
Assistentin: Carina Mielke Telefon: 03834 8760-3125, E-Mail: carina.mielke@kreis-vg.de
Die Mitglieder der LAG „Stettiner Haff“ bewerten die Kleinprojekte entsprechend dem in der SLE beschriebenen Auswahlverfahren.
Muster Bewertungsmatrix
Prioritätenliste 2022
Das LEADER-Regionalmanagement ist, nachdem die LAG-Mitglieder die Projekte bewertet haben, die Bewilligungs- und Auszahlungsstelle für die aus der GAK geförderten Projekte. Dazu wird vor der Förderung eine Vereinbarung zwischen der LAG „Stettiner Haff“ und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald, als Erstempfänger, beschlossen.
Bewilligungsbehörde:
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Feldstraße 85a
17489 Greifswald
Wann?
Das Regionalmanagement ruft in jedem Jahr im Auftrag der LAG „Stettiner Haff“ zur Einreichung von Fördermittelanträgen bis spätestens zum 01. November für das Folgejahr auf. Wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht mit den eingereichten Fördermittelanträgen gebunden werden können, erfolgt ein weiterer Aufruf zur Einreichung von Fördermittelanträgen bis spätestens zum 01. April des laufenden Jahres.
Wichtige Informationen zu Förderung und Förderantrag
Für Kleinprojekte, die durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald gefördert werden, gilt das Jährlichkeitsprinzip: Jedes Kleinprojekt muss im gleichen Jahr, in dem es bewilligt wurde, umgesetzt werden. Die Auswahlsitzung wird daher zu Beginn des jeweiligen Jahres stattfinden.
Vor Einreichung des Fördermittelantrages haben Fördermittelantragsteller/- innen die Möglichkeit, ganzjährig das Beratungsangebot des Regionalmanagements in Anspruch zu nehmen. Termine dazu sind vorab telefonisch oder per E-Mail zu vereinbaren. Das Regionalmanagement prüft die eingegangenen Fördermittelanträge bezüglich der Erfüllung des Zuwendungszweckes gemäß Nummer 1.1 Satz 2 der GAK-RBFöRL M-V, der Umsetzung der Ziele der SLE sowie auf Förderfähigkeit im Rahmen der GAK-RBFöRL M-V, auf Umsetzungsreife, Finanzierbarkeit sowie auf Plausibilität der Nachhaltigkeit der Maßnahme.
Falls geboten und erforderlich, werden Fördermittelantragsteller/- innen auf andere Fördermöglichkeiten hingewiesen.
Fördermittelantragsteller/- innen können unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 4 der GAK-RBFöRL M-V ihre/n Fördermittelantrag/-anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Kleinprojekte stellen. Mit dem Fördermittelantrag und den dort bezeichneten Anlagen sind zusätzlich 3 Angebote und der Nachweis der Sicherung der Finanzierung einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises und einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Regionalmanagerin.
Der Verwendungsnachweis des/ der Letztempfängers/ Letzempfängerin muss bis spätestens 30. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen. Dies wird in den allgemeinen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides verankert. Die Auszahlung der Zuwendung an den/ die Letztempfänger/- in erfolgt bis spätestens 10. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Zweckbindungsfrist beläuft sich auf 3 Jahre, soweit es nicht nach der Natur des jeweiligen Projektes ausgeschlossen ist, dass die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenstände oder Rechte bis zum Ablauf dieser Frist für den Zuwendungszweck verwendet werden. (GAK-RBFöRL M-V)
Zuwendungen, die wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, werden grundsätzlich als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S.1) gewährt.
Eine Checkliste, mit deren Hilfe Sie Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen können, finden Sie hier.
Es besteht kein genereller Anspruch auf Förderung.
Publizität:
- Im Rahmen der Projektförderung sind Sie zur Einhaltung der Auflagen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet.
- Der Antragsteller/ die Antragstellerin erklärt sich damit einverstanden, dass Daten über die Förderung des Kleinprojektes veröffentlicht werden (z. B. Projektinhalte/-ziele).