Alkoholverbot in Öffentlichkeit und Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Landkreis gültigDie Landkreisverwaltung hat noch einmal auf die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Landkreises vom 14.12.2020 hingewiesen. Dadurch, dass sich die 7-Tage-Inzidenz noch immer über dem Wert von 100 befindet, behalten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung weiterhin ihre Gültigkeit. In Ergänzung des § 1 Abs. 2 Corona-LVO-MV ist auf dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auf allen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch unter freiem Himmel verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die entsprechende Bescheinigung ist mit sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. |
| 18.02.2021 |
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