Hortförderung soll wieder ermöglicht werdenWegen begrenzter Kapazitäten primär 1. und 2. Klassen berücksichtigt Seit dem 25. Mai 2020 soll Kindern, die einen Anspruch auf Hortförderung haben (§ 6 Absatz 4 KiföG M-V), diese wieder ermöglicht werden. Vorrangig sind dabei Kinder der Klassen 1 und 2 zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten in der Corona-Situation kann jedoch leider nicht allen Kindern der Klassen 3 und 4 eine Hortförderung ermöglicht werden. Sofern jedoch Kapazitäten vorhanden sind, soll auch diesen Kindern der Zugang zur Hortförderung ermöglicht werden. Darüber hinaus wird auch für die Kinder der Klassen 3 und 4 die Notfallbetreuung umgesetzt. Nach dem Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KiföG M-V) endet die Hortförderung mit dem Ende des Besuchs der Grundschule. Hiermit ist der letzte Schultag bzw. Unterrichtstag in der Grundschule gemeint (LT-Drs. 7/3393, S. 45). Dies war in diesem Jahr der 19.06.2020. Die Regelung entspricht § 2 Absatz 5 Satz 1 KiföG M-V. Damit endet auch der Anspruch auf Notfallbetreuung von Eltern in systemrelevanten Berufen. Eine Ausnahme zum Ende der Hortförderung regelt § 6 Abs. 4 KiföG M-V. Wörtlich heißt es im Gesetz: Nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V § 6 Absatz 5) können Eltern den Mehrbedarf, der sich aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn die Einrichtung die möglichen Kapazitäten vorhalten kann. Bisher war es so, dass die Eltern den Bedarf und die Finanzierung in der Kita mit der Leitung abgesprochen haben und die Betreuung dann umgesetzt wurde. Um die Eltern von diesen zusätzlichen Kosten zu entlasten, übernimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern den zusätzlichen Aufwand der Horte für die Zeit vom 22. Juni bis 31. Juli 2020. Der Träger muss dem Jugendamt mitteilen, welche Kinder Mehrbedarf haben und das Geld beim Jugendamt dafür beantragen. |
| 25.06.2020 |
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