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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Angebote für Eltern

Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder im Altersbereich null bis drei Jahre angeboten und ist in ihrer familienähnlichen Betreuungsform eine gleichberechtigte Variante öffentlich geförderter Kindesbetreuung neben der Krippenerziehung in Kindertageseinrichtungen. Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater betreut gleichzeitig maximal bis zu fünf fremde Kinder. Die Kindertagespflegeperson begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Betreuungsauftrag innerhalb der umfassenden Förderung der Persönlichkeit des Kindes. Grundlage für die pädagogische Arbeit bildet der Sächsische Bildungsplan. Die Kindertagespflegeperson betreut das Kind im eigenen Haushalt, in dem Haushalt der Eltern oder im eigens dafür angemieteten Wohnraum. Klare organisatorische Absprachen, die Verständigung über Erziehungsfragen, gegenseitiges Vertrauen und Kommunikationsbereitschaft sind das Fundament dieser Betreuungsform. Natürlich erfordert die selbstständige Arbeit als Tagesmutter oder Tagesvater ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Engagement. Man versorgt das Tageskind nicht nur, sondern bietet ihm altersgemäßes Spielzeug und ein kindgerechtes Umfeld, regt seine Entdeckungsfreude und Selbstständigkeit an und fördert jeden einzelnen Entwicklungsschritt in enger Abstimmung mit den Eltern. Die Bereitstellung der Kindertagespflegeplätze erfolgt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres - vorrangig bei nachgewiesener Notwendigkeit. Das bedeutet, dass diejenigen Eltern bevorzugt einen Platz in einer Kindertagespflegestelle erhalten, die wegen ihrer Berufstätigkeit, ihrer Aus- und Fortbildung oder ihrer besonderen Lebenssituation das Kind nicht selbst betreuen können.

Die Corona-Krise hat für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld mit sich gebracht. Eltern in systemrelevanten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Andere wiederum sind freigestellt oder in Kurzarbeit und drohen, während des Elterngeldbezugs in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Darauf hat Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey reagiert und einen Gesetzesentwurf für Anpassungen des Elterngelds vorgelegt, der heute durch den Deutschen Bundestag abschließend beraten und verabschiedet wurde.

Bundesfamilienministerin Giffey: „Trotz Corona-Krise müssen sich Eltern und die, die es demnächst werden, keine Sorgen ums Elterngeld machen. Es ist krisenfest. Mit der Elterngeld-Reform senden wir ein klares Signal: Auch in der Corona-Krise können sich Mütter und Väter auf Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung verlassen. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz geben wir Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen. Wir verhindern, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020. Damit stellen wir sicher, dass Familien beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise keine Nachteile entstehen. Mit dem krisenfesten Elterngeld, dem Notfall-Kinderzuschlag, dem Kurzarbeitergeld und den Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz unternehmen wir viel, um die wirtschaftliche Stabilität unserer Familien zu sichern."

Der Gesetzentwurf sieht folgende drei Regelungsbereiche vor:

• Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes. 

• Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

• Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Informationen zum Elterngeld allgemein:

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen das ElterngeldPlus mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Väter, die ElterngeldPlus beziehen, kombinieren dies häufig mit dem Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern 4 ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65%.

Das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz ist seit seiner Einführung 2007 mehrfach weiterentwickelt worden und eine wirkungsvolle Unterstützung für Familien in der Zeit nach der Geburt ihres Kindes: Rund 1,9 Mio. Mütter und Väter bezogen in 2019 Elterngeld, mehr als 40% der Väter beteiligen sich an der Betreuung der Kinder, Mütter gehen früher wieder zurück in die Erwerbstätigkeit. Das Elterngeld wird als verlässliche, gerechte und flexible Unterstützung bei den Beziehenden und in der gesamten Bevölkerung hochgeschätzt und erreicht sein Ziel, den Lebensstandard der Familie in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu sichern.