Informationen für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
Hier einige Auszüge aus der Allgemeinverfügung der Landesregierung zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/ Übertragung von SARS-CoV-2 vom 17.04.2020
- Die bisherigen Regelungen in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung der Landesregierung zum Besuch von Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID19/Übertragung von SARS-CoV-2 ab dem 16. März 2020 gelten bis zum 26. April 2020 unverändert fort. Zur Klarstellung der geltenden Regelung wird ausdrücklich erklärt, dass Lehrkräfte und pädagogisches Personal in Schulen und Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen im Rahmen der bisherigen 2-Elternregelung zu den Beschäftigten der kritischen Infrastruktur zählen, sofern sie dienstlich in den Einrichtungen tätig sind.
- Ab dem 27. April 2020 dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und der Schulen besuchen, bei denen:
a. mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur nach Ziffer 3 tätig ist und
b. eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig von Alter oder Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen.
3. Eine Ausnahme von dem Besuchsverbot gilt darüber hinaus:
a. in Härtefällen, insbesondere wenn, wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Förderungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat oder ein sonstiger vergleichbarer Einzelfall vorliegt,
b. in begründeten Einzelfällen für Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 32, 33, 34 und 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und c. in begründeten Einzelfällen für Kinder von Alleinerziehenden im Sinne des § 30 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
4. Für die Entscheidung über Ausnahmen zu dem Besuchsverbot (Notfallbetreuung) sind die Schulleitungen und für die Kindertagesförderung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Entscheidungsbefugnis auf die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen übertragen. Bei der Entscheidung über Ausnahmen von dem Besuchsverbot ist restriktiv zu verfahren.
5. Die Notfallbetreuung ist für die Schulen durch die Schulleitungen und für die Kindertagesförderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen. Dabei können die Anforderungen der §§ 1 bis 3 und 6 bis 23 des Kindertagesförderungsgesetzes außer Acht gelassen werden.
6. Zwingende Voraussetzungen für die Entscheidung über die Notfallbetreuungnach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 sind:
a. die Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann und
b. die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur nach Ziffer 3 tätig ist und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
7. In der Notfallbetreuung für Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege soll eine Gruppe möglichst die Anzahl von fünf Kindern nicht überschreiten. Sie darf im Einzelfall zehn Kinder nicht überschreiten. Für die Schulen sind die Vorgaben aus dem Hygieneplan Corona für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Abhängig von der Größe des Klassenraums sind maximal 15 Schülerinnen und Schüler zulässig.
8. Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen müssen für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Eltern erreichbar sein. Neben der Notfallbetreuung ist sicherzustellen, dass die Schule durchgehend mit den vor dem 16. März 2020 geltenden Zeiten erreichbar ist. Dies erfolgt durch die Schulleitung oder – falls ein Ausschlussgrund vorliegt, die Stellvertretung oder – wenn auch dies nicht möglich ist – eine zu benennende erfahrene Lehrkraft.
9. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege während der Notfallbetreuung richten sich grundsätzlich nach der jeweils erteilten Betriebs- bzw. Tagespflegeerlaubnis. Für die Schulen sind grundsätzlich die üblichen
Beschulungszeiten maßgeblich.
10. Für die Notfallbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ist vom Träger der Kindertageseinrichtung vorrangig pädagogisches Personal einzusetzen, das nicht zur Risikogruppe im Sinne der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts gehört.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htm.
Personen über 60 Jahre und Schwangere können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.