Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Seiteninhalt

Wasserentnahmeentgelt

Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellen entgeltpflichtige Gewässerbenutzungen dar.

Hiervon ausgenommen sind nach gemäß § 16 Abs. 2 LWaG M-V Wasserentnahmen, die nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Jahr betragen. Weiterhin wird kein Entgelt erhoben für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen nach § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG sowie § 23 LWaG M-V oder Entnahmen, welche der Wärmegewinnung aus Wasser und der Wasserkraftnutzung dienen oder zum Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen Beregnung entnommen werden.

Für die bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr abzugebende Erklärung zum Wasserentnahmeentgelt ist der amtliche Vordruck Erklärung zum Wasserentnahmeentgelt zu verwenden.