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Rechtgrundlagen
Der Landkreis hat für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums (ab 2010/2011) eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen. Näheres regelt der § 113 Schulgesetz M-V.