Anspruchsvoraussetzungen
1. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind:
a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:
- ledig, verwitwet, geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner/ -in) dauernd getrennt lebt
- oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist
c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält.
Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: freizügigkeitsberechtigte Ausländer: EU–Bürger, Staatsangehörige oder Schweiz, Islands, Lichtensteins, Norwegens)
d) durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann (gilt für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres)
e) der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600 Euro brutto bezieht.
2. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen wenn:
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet (Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder auch mit einer anderen Person) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes führt oder eingeht oder
- bei zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt oder
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei der anderen Familie befindet oder
- der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
- das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann und/oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt.