Altstandorte
sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
Nach dem Landesbodenschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern (LBodSchG M-V) haben Personen, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden.
Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die Zielsetzungen des BBodSchG und des LBodSchG M-V zu berücksichtigen
Die untere Bodenschutzbehörde überwacht die gesetzlichen Vorgaben zum Bodenschutz im Rahmen der Befugnisse gemäß (§ 13 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 LBodSchG M-V).
Durch die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises werden altlastenverdächtige Flächen erfasst und das Altlastenkataster geführt.
Auf Anfrage werden können Auskünfte aus dem Altlastenkataser erteilt werden.