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Wo liegen die Unterschiede zwischen Beratung und Beschwerde?
Bevor eine Beschwerde aufgegeben wird, sollte nach Möglichkeit eine unabhängige und vertrauliche Beratung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Arbeitgeber/innen laut § 12 AGG verpflichtet sind, Hinweisen nach Benachteiligung oder Belästigung nachzugehen, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben – und zwar selbst dann, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.