Beschreibung
In bestimmten wenigen Fällen kann das Schießen mit Schusswaffen auch erlaubnisfrei sein. So bedarf es zum Beispiel unter anderem für das Schießen auf einer Schießstätte keines Erlaubnisscheines.
Das Bedürfnis für einen besonderen Schießerlaubnisschein kann zum Beispiel mit der Bekämpfung von Schädlingen begründet werden, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (zum Beispiel Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb des § 12 Abs. 4 WaffG) darstellt.
Weitere Bedürfnisgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können im Brauchtumsbereich sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen.
Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitsterregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.