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2. Was wird für den Weiterbetrieb einer vorhandenen Kleinkläranlage benötigt?
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KKA-VV M-V) vom 30.10.2020 sind nur Kläranlagen zulässig, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser durch den zuständigen Zweckverband Wasser/Abwasser
- durch einen sachkundigen Fachbetrieb erstellten Dichtheitsnachweis der Anlage (entsprechend DIN EN 1610) sowie die dazugehörige Prüfdatei und Bilddatei von der Kläranlage mit aufgebautem Prüfzubehör
- Beurteilung des baulichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Anlage durch einen Fachbetrieb bzw. Wartungsprotokolle und Beprobungsergebnisse der vergangenen drei Jahre
- Wartungsvertrag
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.