Genehmigungsverfahren
Kleinkläranlagen stellen eine technische Möglichkeit der dauerhaften Abwasserbeseitigung dar und sollen dafür sorgen, dass die häuslichen Abwässer ausreichend gereinigt werden. Der Gesetzgeber fordert, dass nur noch vollbiologisch arbeitende Kleinkläranlagen errichtet und betrieben werden dürfen, um einen nachhaltigen und nachprüfbaren Gewässerschutz für das Grundwasser als wichtigste Trinkwasserquelle sowie für die Oberflächengewässer sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Abflusslose Sammelgruben dienen, wie der Name schon sagt, nur dem Sammeln des Abwassers und müssen daher regelmäßig durch ein Entsorgungsunternehmen entleert werden. Wichtigste Voraussetzung für den Betrieb einer Sammelgrube ist deren Wasserdichtheit.
Ziel ist es, vorhandene Kleinkläranlagen oder Sammelgruben innerhalb einer von der Unteren Wasserbehörde bestimmten Frist den Forderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift Mecklenburg-Vorpommern anzupassen oder den Betrieb der Altanlage einzustellen und eine neue Abwasseranlage zu errichten.
Bei bestehenden und neu errichteten Häusern, die nicht am öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsnetz angeschlossen sind und daher eine neue Abwasseranlage benötigen, muss sich der Eigentümer zur Einreichung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises melden und diese beantragen.