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Verfahrensfrei ist die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- LBauO M-V Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) in der zur Zeit gültigen Fassung