Hundehaltung: Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang beantragen
Nr. 99110009010001Volltext
Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, herrscht Leinenpflicht für alle Hunde. Ausnahmen gelten für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie für Diensthunde von beispielsweise Polizei, Zoll und von Streitkräften.
Gefährliche Hunde unterliegen darüber hinaus einer generellen Leinenpflicht. Diese gilt nicht, wenn es sich um Jagd- und Herdengebrauchshunde handelt und sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (z. B. ein Jagdhund während der Jagd).
Rechtsgrundlage(n)
- § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 17 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)
- §§ 2, 4 Absatz 3, 8 Absätze 1, 2 und 3 der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V)
- Tarifstelle 10.1.7 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Voraussetzungen
- Für alle Hunde: Grundsätzliche Leinenpflicht bei Veranstaltungen und Orten an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, Verkaufsstätten oder Zoos
- Ausnahme für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Diensthunde (z. B. Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Polizei, Zoll, Streitkräfte)
- Für gefährliche Hunde: generelle Leinenpflicht
- Ausnahme für Jagd- und Herdengebrauchshunde während des Einsatzes ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
Zuständige Stelle
- örtliche Ordnungsbehörden
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Teaser
An bestimmten Orten müssen alle Hunde an der Leine geführt werden, außerdem besteht für bestimmte Hunde ein genereller Leinenzwang. Von den Regelungen sind aber Ausnahmen möglich.
Urheber
Kosten
- Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden
Verwaltungsgebühr: Mindestens 35,00 EUR, höchstens 130,00 EUR. (Vorkasse: nein)