Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Nr. 99089095261000Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Frist
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Teaser
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Urheber
Bearbeitungsdauer
keine