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Röntgeneinrichtung oder Störstrahler: Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung anzeigen

Nr. 99009042261000

Volltext

Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.

In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:

  • Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
  • es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)

Voraussetzungen

  • Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
  • Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Urheber

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.01.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

05.02.2026