Strahlenschutz: Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten oder Änderungen mitteilen
Nr. 99009045261000Volltext
Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.
In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.
Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,
- wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
- wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
- bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.
Bearbeitungsdauer
- 2 — 4 Woche(n)
- Wenn die Behörde mehrfach Unterlagen nachfordern muss, kann sich das Verfahren verlängern.
Voraussetzungen
- Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragten Person bestellen und der Behörde mitteilen.
- Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
- Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation
Formulare
Rechtsbehelf
Urheber
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
05.02.2026