Veranstaltungen: Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
Nr. 99050053020001Urheber
Volltext
Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.
Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
- Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Mindestens 36,00 EUR, höchstens 569,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.
Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.
Voraussetzungen
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist
Rechtsbehelf
Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:
- Widerspruch
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.