Beistandschaft durch das Jugendamt beenden
Nr. 99016001044000Volltext
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt oder die Verwendung des entsprechenden Online-Services.
Die Beistandschaft endet automatisch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- beide Eltern die gemeinsame Sorge übernommen haben,
- das Kind volljährig ist,
- der alleinerziehende Elternteil und das Kind ins Ausland ziehen (Wohnsitz im Ausland),
- die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel die Vaterschaft wurde festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Absatz 1,2 und 4 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII)
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Jugendamt macht außerdem folgendes:
- Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Das Jugendamt beurkundet: Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und sie als Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.
Urheber
Zuständige Stelle
örtliches Jugendamt
Bearbeitungsdauer
Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern