Prostitutionsgewerbe: Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen
Nr. 99050203261000Urheber
Volltext
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen .
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Voraussetzungen
- Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.
Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte