Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Nr. 99006049261000Urheber
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsbehelf
keine
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern