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Landtagswahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen

Nr. 99128020062000

Teaser

Sind Daten im Wählerverzeichnis unrichtig, kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. 

Volltext

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Stützen sich Anträge auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so haben die Antragstellenden die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Kosten

Frist

Innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten) kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.

Voraussetzungen

Wahlberechtigung für die Landtagswahl

Verfahrensablauf

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden oder die Ämter zuständig.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.06.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern