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Überwachungsbedürftige Anlagen: Verkürzung der Prüffrist beantragen

Nr. 99006057006000

Teaser

Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.

Volltext

Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Verfahrensablauf

  • Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
  • Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
  • Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.

Urheber

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern