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Kriegsopfer: Auszahlung der Rente für Hinterbliebene beantragen

Nr. 99076008131000

Urheber

Teaser

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Volltext

Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.

Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kontonachweis
  • gegebenenfalls Kontovollmacht

Kosten

Bearbeitungsdauer

Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.

Voraussetzungen

Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern

Verfahrensablauf

Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)

Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei

    • auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
    • auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.

Zuständige Stelle

Für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern