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Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Nr. 99134001010001

Urheber

Teaser

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei ein Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

Ihre Krankenversicherung müssen Sie somit anderweitig regeln.

Zum Beispiel:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) 
  • Familienversicherung über den/die Ehepartner/in, die eingetragene Lebenspartnerin / den eingetragenen Lebenspartner oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Bürgergeldbezug: das Jobcenter übernimmt ggf. die Krankenversicherung

Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

Verfahrensablauf

  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern