Umsatzsteuerheft beantragen
Nr. 99102045012000Urheber
Teaser
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Volltext
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Kosten
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Frist
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Finanzamt
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes bei der zuständigen Behörde beantragen.