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Vorkommen von Nicht-Cholera-Vibrionen im Ostseewasser
Wir möchten Sie an das vermehrte Vorkommen von Vibrio vulnificus und anderer Vibrio species im Ostseewasser erinnern, das mit zunehmender Wassertemperatur im Salzwasser des Ostseeküstenbereiches einschließlich der Boddengewässer entsteht.
Auswirkungen:
- Seit 2003 kommt es immer wieder zu einzelnen schwer verlaufenden Wundinfektionen mit tiefgreifenden Nekrosen und septischem Krankheitsverlauf von verschiedenen Vibrionen (vor allem V. vulnificus und V. cholerae) nach Kontakt mit Ostseewasser
- Auch wurden Vibrionen in Einzelfällen bei leichteren Infektionen z. B. bei Gehörgangsentzündungen nachgewiesen.
- Wichtig: Bereits kleinere Hautverletzungen können eine Eintrittspforte für den Erreger darstellen.
Maßnahmen:
- Nach der Badegewässerlandesverordnung M-V werden gezielte Untersuchungen auf Nicht-Cholera-Vibrionen in 14 tägigem Abstand an ausgewählten Badestellen des Landes durchgeführt.
- Es besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bei Erkrankungen bzw. bei dem Verdacht auf eine Erkrankung durch Vibrio vulnificus.
Empfehlungen:
- Kontakt zu Meerwasser bei bestehenden Hautverletzungen meiden
- Risikogruppe:
- Personen mit chronischen Grunderkrankungen (wie z.B. Diabetes mellitus, Lebererkrankungen, Alkoholabhängigkeit, immunsupprimierende (= Unterdrückung des körpereigenen Abwehrsystems) Erkrankungen sowie mit chronischer Stauung im Beinbereich)
- Menschen höheren Alters - Bei verdächtigen Krankheitsbildern sollte möglichst frühzeitig differentialdiagnostisch an die Möglichkeit einer Vibrio-Infektion gedacht und gezielt nach Kontakt mit Meerwasser sowohl beim Baden als auch beim Wasserwaten gefragt werden.
- Sicherung der Diagnose ist sowohl im Wundabstrich mit direktem Erregernachweis als auch über eine Blutkultur möglich
- Eine adäquate Antibiotikabehandlung wird empfohlen.
Weitere Informationen zu Vibrionen vom LAGuS
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Vibrionen (LAGuS)
Das Gesundheitsamt des Landkreises steht Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.