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Bildung & Kultur

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40 Amt für Kultur, Bildung, Sport und Schulverwaltung

Amsleiter Herr Carsten Berkenhagen
Dezernat 1

Jahnstraße 1 – 4
Standort Anklam
17389 Anklam

03834 8760 1801
03834 8760 9020
Carsten.Berkenhagen@kreis-vg.de

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Standorte

Amt für Kultur, Bildung und Schulverwaltung (Standort Anklam)

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Jahnstraße 1 – 4
17389 Anklam

Amt für Kultur, Bildung und Schulverwaltung (Standort Pasewalk)

Landkreis Vorpommern-Greifswald

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk

Schulen im Landkreis

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald ist Schulträger der Gymnasien, Beruflichen Schulen und Förderschulen des Landkreises. Diese Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben, die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten, das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schulen zu stellen und den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken.

Die Träger der anderen Schulen im Landkreis Vorpommern-Greifswald sind die Städte, Gemeinden oder Ämter sowie freie Träger.

Gesetzliche Grundlagen

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald ist gemäß § 107 des Schulgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den anderen Schulträgern im Landkreis für das Schulnetz zuständig.

Nach § 45 Absatz 1 Schulgesetz M-V vom 13. Februar 2006 in der Fassung vom 16.02.2009 (SchulG M-V) besteht mit Beginn der Schulpflicht Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Diese wird in § 46 Abs. 1 SchulG M-V definiert.

Für Grundschüler und Berufsschüler kann der zuständige Schulträger gem. § 46 Abs. 3 SchulG M-V den Besuch einer anderen, als der zuständigen Schule bei Vorliegen besonderer Gründe gestatten.

Ab Klasse 5 gilt die Schulwahlfreiheit nach § 45 Abs. 1 SchulG M-V.

Der Besuch einer Freien Schule ist in jedem Jahrgang auch ohne Zustimmung des zuständigen Schulträgers möglich.

Die Teilnahme an einer Schülerbeförderung richtet sich nach § 113 SchulG M-V sowie der jeweils gültigen Schülerbeförderungssatzung des Landkreises.

Widerspruchsbehörde ist die oberste Schulaufsichtsbehörde.

Zuständig für 3 Dienstleistungen