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Leistungen der Kfz-Zulassungsstelle

Achtung – Zur Beachtung!

Bitte alle Postsendungen an die Zulassungsstelle des Landkreises über die zentrale Postadresse:

Postfach 1132, 17464 Greifswald

 

Öffnungszeiten Kfz-Zulassungsstellen

Montag:   08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag:   08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch:   09:00 Uhr – 11:00 Uhr
Donnerstag:   08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag:   08:00 Uhr – 12:00 Uhr



Sie möchten ein Fahrzeug zulassen?

Die Kfz-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in M-V dürfen ab dem  1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei der Zollverwaltung keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Außerdem muss eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt werden.

Seit dem 28.10.2010 dürfen die Zulassungsbehörden Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nur zulassen, wenn der Fahrzeughalter der Zulassungsstelle keine Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beziehungsweise alle Gebühren der Zulassungsstelle beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt. Rückständige Gebühren bei der Zulassungsstelle können sofort bei der Zulassungsstelle beglichen werden.

Wenn das Fahrzeug durch Dritte (Angehörige, Autohaus u. a.) zugelassen werden soll, muss eine Vollmacht, der Personalausweis (oder Kopie) des neuen Fahrzeughalters und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände vorliegen.

Wichtige Informationen für die Kfz-Zulassung

Kurzzeitkennzeichen – Zuteilung

Neue Regelungen ab 01.04.2015 zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

Voraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind, dass

  • für das Fahrzeug Kopien der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) vorgelegt werden können,
  • eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann,
  • eine Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung für Kurzeitkennzeichen nachgewiesen werden kann.

Die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt für ein konkretes Fahrzeug.

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung sind nur zur nächstgelegenen Unterschungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück bzw. zur nächstgelegenen Werkstatt zur Mängelbeseitigung zulässig. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die verkehrsunsicher sind.

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, sind nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenen Zulassungsbezirk und zurück zulässig.

Die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz des Antragstellers oder durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeuges.

Kennzeichenmitnahme

  • Ab dem 1. Januar 2015 ist es bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb Deutschlands möglich, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen.

  • Der Halter des Fahrzeuges hat dies der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorzulegen. Eine Umkennzeichnung ist damit nicht mehr notwendig.

Zuteilung von Kennzeichen

An den Standorten
     Anklam, Friedländer Landstraße 21 D,
     Pasewalk, An der Kürassierkaserne 9, und
     Greifswald, Feldstraße 85 A,

können neben dem Kennzeichen VG auch die
Kennzeichen PW, SBG, UEM, ANK, WLG und GW zur
Zuteilung beantragt werden.

Diese Kennzeichen stehen jedem Einwohner des
Landkreises Vorpommern-Greifswald
(außer Einwohner der Universitäts- und Hansestadt Greifswald)
unabhängig vom Wohnort zur Verfügung.

Online-Außerbetriebsetzung

Ab dem 1. Januar 2015 ist es möglich, ein Fahrzeug online außer Betrieb zu setzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss mit einem Aufkleber mit Druckstücknummer und verdecktem Sicherheitscode versehe sein.

  • Die Kennzeichen müssen mit Stempelplaketten versehen sein, die eine Druckstücknummer und einen verdeckten Sicherheitscode besitzen.

  • Der Halter muss einen Personalausweis besitzen, der eine elektronische Identifizierung möglich macht.

  • Die Gebühr in Höhe von 2,70 Euro muss über ein elektronisches Bezahlungssystem entrichtet worden sein.

Elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung

Seit September 2008 ist die Kfz-Zulassungsbehörde auf die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung umgestellt.

Der Nachweis des Bestehens einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist durch Bekanntgabe der siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) zu erbringen.

Der Abruf der Versicherungsbestätigung erfolgt dann elektronisch durch die Kfz-Zulassungbehörde.

Fahrzeugzulassungsverordnung (FzV)

Ab dem 1. März 2007 wurde die Fahrzeugzulassungsverordnung (FzV) eingeführt. Damit ergaben sich einige Änderungen, die für den Fahrzeughalter bedeutsam sind:

Ab 01.03.2007 werden Fahrzeuge und Anhänger nur noch am Hauptwohnsitz des Halters zugelassen.

Für Gewerbetreibende (jetzt auch Einzelpersonen) besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge auch am Gewerbestandort zuzulassen.

Fahrzeuge können nur noch außer Betrieb gesetzt werden. Zwischen vorrübergehender Stilllegung und Außerbetriebsetzung wird nicht mehr unterschieden.

Das Kennzeichen wird mit der Außerbetriebsetzung sofort frei, allerdings besteht die Möglichkeit, sich dieses Kennzeichen für dieses Fahrzeug für 6 Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten, zu reservieren.

Eine Inbetriebnahme nach der Stilllegung kann jetzt innerhalb der nächsten 7 Jahre (bisher 18 Monate) ohne Einzelbegutachtung erfolgen.

Einzugsermächtigung

In den Zulassungsbehörden erfolgt ab dem 1. April 2006 die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch, wenn der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer des zuzulassenden  Fahrzeuges von einem eigenen Bankkonto erteilt.

Weiterhin wird ein Fahrzeug darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Fahrzeughalter bei der Zollverwaltung keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände und bei der Zulassungbehörde keine Gebührenrückstände hat.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern. Die notwendigen Vordrucke zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde können ebenfalls eingesehen und ausgedruckt werden.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Wir bitten daher um Verständis, dass wir erst bei Vorsprache und nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen genaue Angaben zu den Gebühren geben können.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (nur in Verbindung mit aktueller Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 3 Monate) des neuen Fahrzeughalters
  • bei Zulassung auf Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis des Geschäftsführers
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ist zusätzlich das Original COC-Papier vorzulegen. Ansonsten ggf. ein Datenblatt des Herstellers
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • gegebenenfalls Vollmacht des Fahrzeughalters bzw. Geschäftsführers
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (für Kraftfahrzeugsteuer)
  • die Kontokarte (IBAN) bei allen Zulassungen, bei Zulassungen in Vollmacht die Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA).
  • gültige Hauptuntersuchung (bei Fahrzeugen (PKW) die älter als 3 Jahre sind)

... für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald

32.2.2 Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

Anschrift

17489 Greifswald, Hansestadt
Markt 15

Postfach

17461 Greifswald, Hansestadt
Postfach: PF 3153

Kontakt

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Telefon

  • 03834 8536-4120
  • 03834 8536-4124
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  • 03834 8536-4127
  • 03834 8536-4128

Fax: 03834 8536-4119

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag : 9.00 – 12.00 Uhr und 14:00 — 18:00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr und am Nachmittag nach Vereinbarung
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 14:00 Uhr — 16:00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr