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Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessung (Sonderung)

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Beschreibung

Bei einer Sonderung wird ein bestehendes Flurstück ohne örtliche Vermessung in mehrere selbständige Flurstücke aufgeteilt.
Ziel ist in der Regel die Abschreibung einer Grundstücksteilfläche.

Hinweis:

In geeigneten Fällen kann die Flurstücksbildung auch ohne örtliche Vermessung (Sonderung) erfolgen.

Eine Sonderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die vorhandenen Grenzpunkte des Trennstücks und die Grenzen, in die eingebunden werden soll, müssen gemäß § 29 Absatz 1 GeoVermG M-V festgestellt sein,
  • für alle vorhandenen Grenzpunkte müssen Koordinaten im amtlichen Lagebezugssystem vorliegen und für die vorgesehenen Grenzpunkte berechnet werden können,
  • der Antragsteller muss erklären, dass er auf die Anzeige der vorgesehenen Grenzpunkte in der Örtlichkeit verzichtet und
  • der Grundstückseigentümer muss sich verpflichten, die spätere Abmarkung vornehmen zu lassen, sofern nicht gemäß § 30 Absatz 2 GeoVermG M-V von einer Abmarkung abgesehen werden kann.

Eine Sonderung ist ohne die o. g Voraussetzungen zulässig, wenn die vorgesehenen Flurstücksgrenzen

  • der zweckmäßigen Abgrenzung innerhalb von Straßen-, Wege- oder Gewässerflurstücken zwischen maximal zwei künftig benachbarten Grenzpunkten - ein polygonaler Verlauf über mehrere vorgesehene Grenzpunkte ist unzulässig - dienen sollen,
  • in einem Bodenordnungsverfahren nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben sollen oder
  • eine Verschmelzung rückgängig machen sollen.

Die Sonderungsvoraussetzungen sind bei der Vermessungsstelle zu erfragen.

Im Rahmen der Sonderung erfolgt keine Abmarkung von Grenzpunkten.

Gebühren

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:

  • Tarifstelle 10.3. - Für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) = 50% der Gebühr nach Gebührenstaffel 1
  • Anmerkung zu Tarifstelle 10.3: Die Anwendung dieser Tarifstelle setzt voraus, dass die vorhande-nen Grenzpunkte im erforderlichen Umfang festgestellt sind und die Abmarkung der vorgesehenen Grenzpunkte entweder zurückgestellt wird oder von einer Abmarkung abgesehen werden kann.

Benötigte Unterlagen

Vermessungsantrag (Liegenschaftsvermessung)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Verfahrensablauf

Antragstellung (am besten persönlich, ansonsten über Formular per E-Mail oder Post), Kostenschätzung, Zusammenstellen der Vermessungsunterlagen, Durchführung der Vermessung, Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster, Versand der Fortführungsmitteilungen und des Gebührenbescheides

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