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Beurkundung von Vaterschaften, Mutterschaft, Unterhalt und Sorgerecht

Beschreibung

Beim Jugendamt sind gemäß § 59 SGB VIII Urkundpersonen bestellt, die dazu befugt sind unter anderem folgende Beurkundungen und Beglaubigungen vorzunehmen:

  • Anerkennung der Vaterschaft, erforderliche Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, Anerkennung der Mutterschaft (bestimmte Auslandsfälle) (diese Beurkundungen sind grundsätzlich auch beim Standesamt möglich)
  • Sorgeerklärungen durch nicht miteinander verheiratete Eltern,
  • Verpflichtungen zum Kindesunterhalt

Sofern Sie eine Beurkundung wünschen, sollte hierfür ein Termin vereinbart werden. Dabei können wir Ihnen dann auch mitteilen, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

Sorgeerklärung

Allgemeine Informationen

Das Sorgerecht dient dem Schutz des minderjährigen Kindes und begründet die Pflicht und Befugnis, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Das Sorgercht umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes.

Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht, das minderjährge Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen.

Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.

Die gemeinsame Sorge wird wirksam, wenn zwei gleichlautende Erklärungen der Eltern vorliegt. Die gemeinsame Sorge ist nicht an einen gemeimsamen Haushalt der Eltern gebunden.

Für eine Beurkundung sind bitte folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft

Unterhalt

Allgemeine Informationen

Die Urkundsperson sind unter anderem zur Beurkundung befugt von:

freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder, freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen für volljährige Kinder bis zum vollendeten 21.Geburtstag freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen zum Betreuungs-und Pflgeunterhalt der Mutter bzw. des Vaters

Für eine Beurkundung sind bitte folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages
  • Vaterschaftsanerkennung, gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls Sorgeerklärungen

Zur Abänderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels zusätzlich:

  • letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Vergleich, notarielle Vereinbarung)

Negativbescheinigung im Sorgerecht

(Bescheinigungen zum allgemeinen Sorgerecht der Mütter)

Allgemeine Informationen

Das Jugemdamt ist verpflichtet auf formlosen Antrag der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen Nachweis bezüglich des alleinigen Sorgerechts auszustellen. Die Beantragung ist durch persönliche Vorsprache oder in schriftlicher Form möglich.

Für die Ausstellung der Bescheinigung erforderliche Unterlagen:

  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft oder Beschluss vom Amtsgericht über die Vaterfeststellung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis/ Reisepass der Mutter des Kindes
https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19