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Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände - Feuerwerke

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung - Allgemeine Informationen

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung 

Allgemeine Informationen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") außerhalb vom Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch!

Hinweis: 
Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz).

Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • schriftliches Einverständnis des/der Grundstückseigentümers/-in
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes*

    *Zu den begründeten Anlässen gehören im Landkreis Vorpommern-Greifswald 
    ausschließlich:
    1. alle Arten von Hochzeiten bzw. Polterabenden (aber nur für einen der beiden Anlässe) inklusive Hochzeitsjubiläen - Silberne Hochzeit und ab Goldener Hochzeit jedes Hochzeitsjubiläum.

    2. runde Geburtstage ab 70 Jahre - ab 90 Jahre jedes Jahr,

    3. runde Firmenjubiläen - Einzelfallentscheidung,

    4. einmal im Jahr für Städte und Ämter (z. B. Stadt- oder Dorffest).

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro dar.

Antrag/Formular (siehe auch Formular, eigene):

Hinweis:
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig!

Feuerwerk | Beantragung

Fristen

Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Anlass zu stellen. Später eingegangene Anträge können nicht bearbeitet werden!

Kosten

Die Gebühr beträgt: 100,00 Euro

Gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Pkt. 4 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) ist eine Genehmigung für Gemeinden, Ämter, Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, gebührenfrei.

Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich

Allgemeine Informationen

Sie möchten mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben?

Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG von der zuständigen Behörde (Umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt.)

Da gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.

Die Tätigkeit darf ausschließlich privater und nicht gewerblicher Natur sein; d. h., der Erlaubnisinhaber darf keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für den Abbrand eines Feuerwerkes erhalten. Die Kosten des Feuerwerkes sind zu 100 % selbst zu tragen.

Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
  • Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken und
  • Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2.

Erlaubnisschein für Nitrocellulosepulver, Schwarzpulver, Böllerpulver:

https://www.kreis-vg.de/B%C3%BCrgerservice/Dienstleistungen/Sprengstofferlaubnis.php?object=tx,3079.2&ModID=10&FID=2164.3.1&NavID=3079.3&La=1&call=1


Erlaubnisschein für Feuerwerke

Voraussetzungen für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:

  • Mindestalter: 21 Jahre

  • Sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit (wird durch Behörde nach Antragstellung geprüft)

  • Haftpflichtversicherung in gesetzlich geforderter Höhe (mind. 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden)


Antrag auf Erlaubnis nach § 27 SprengG für Privatpersonen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kat. F2 und F3

 Waffenrecht | Sprengstofferlaubnis (Antrag ausfüllbar) - siehe auch Formulare, eigene


Kosten

Die Gebühr für die Erlaubnis beträgt: 130,00 Euro. Sie besitzt eine Gültigkeit von fünf Jahren. Jede Verlängerung ist wieder gebührenpflichtig.


Fristen

Für die Bearbeitung des Antrages ist mit mindestens acht Wochen zu rechnen.


Hinweise für Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber:

Das Abbrennen von:

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen,
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Das Feuerwerk kann nur auf Flächen mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich

Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich

Die Überwachung von Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich gehört zu den Aufgaben LAGuS.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Gefaehrliche-Stoffe/Explosionsgefaehrliche-Stoffe/


Formulare, eigene

Die Formulare stehen Ihnen online im Formularmanagement des Landkreises zur Verfügung

Private Feuerwerke
Hinweis: Die Antragstellung ist gebührenpflichtig!

Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19