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Schülerbeförderung V-G

Schülerbeförderung im Landkreis Vorpommern-Greiswald

NEU. Digitaler Dienst: Antrag auf Schülerbeförderung

Einfach auf den Link klicken, Antrag ausfüllen sowie Passbild sicher und datenschutzkonform hochladen.
Alles weitere erledigt die Schule bzw. Ihre Sachbearbeiterin/Ihr Sachbearbeiter.

Schülerfreizeitticket kommt ab Juli 2019

Mit Beschluss des Kreistages vom 8. April 2019 wurde das Schülerfreizeitticket für alle Schüler und Auszubildende im Landkreis Vorpommern-Greifswald auf den Weg gebracht.

Das Ticket wird ab Anfang Juli 2019 für einen Preis von 8 Euro im Monat angeboten. Es kann in allen Bussen des Öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis Vorpommern-Greifswald genutzt werden.

Das Schülerfreizeitticket bildet ein neues Angebot für die Freizeitgestaltung der Schüler und Auszubildende im Landkreis. Die Gültigkeit des Schülerfreizeittickets ist für täglich ab 14:00 Uhr festgelegt sowie ganztäglich an den schulfreien Tagen in den Bussen der Verkehrsgesellschaft Vorpommern Greifswald mbH, Verkehrsbetrieb Greifswald mbH, Usedomer Bäderbahn, Anklamer Verkehrsgesellschaft mit Betriebsteil Greifswald Land und Omnibusunternehmen Pasternak. Es gilt nur innerhalb des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

In den Zügen der Eisenbahnunternehmen wird das Ticket noch nicht anerkannt.

Zum Kauf des Schülerfreizeittickets kann beim Busfahrer, die Schülermonatskarte vorgezeigt werden, um darauf ein Schülerfreizeitticket zu erwerben. Schüler und Auszubildende, die keine Monatskarte haben füllen den entsprechenden Antrag aus und lassen die Schule bestätigen, dass sie Schüler der Einrichtung sind. Auf diesen Antrag bekommen die Schüler ebenfalls ein Schülerfreizeitticket beim Busfahrer. Der Antrag ist auf der Internetseite des Landkreises verfügbar.

Wir wünschen unseren jungen Fahrgästen eine gute Fahrt mit dem Schülerfreizeitticket.

Benötigte Unterlagen

Von der zu besuchenden Schule bestätigter Antrag auf einen Schülerfahrausweis

Rechtgrundlagen

Der Landkreis hat für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums (ab 2010/2011) eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen. Näheres regelt der § 113 Schulgesetz M-V.