Wahlhelfer können sich gegen Corona impfen lassen
Personen, die als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer tätig sind, haben Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus.
Laut Corona-Impfverordnung gehören sie zur Prioritätengruppe 3. Die Zuordnung der Wahlhelfer in die Prioritätengruppe 3 kann aber erst mit Berufung der Wahlvorstände erfolgen. Deshalb werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, zur Bildung der Wahlvorstände innerhalb einer angemessenen Frist schnellstmöglich Wahlberechtigte vorzuschlagen.
Bürgerinnen und Bürger, die sich als Wahlhelfer zur Verfügung stellen wollen, können sich gern bei ihrer zuständigen Amts- oder Stadtvertretungen melden.
Neben Bundes und Landtagswahl werden am 26. September 2021 in einigen Städten und Gemeinden unseres Landkreises auch die Bürgermeister gewählt.