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28.10.2021

Viele Menschen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Schnelltest

Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, Schwangere, nicht impffähige Menschen, Studienteilnehmer und Menschen in Absonderung müssen nicht bezahlen

Nach wie vor haben mehrere Gruppen von Menschen einen Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Schnelltest.

Antigen-Schnelltest_MDK_Nordrhein © MDK Nordrhein
Antigen-Schnelltest_MDK_Nordrhein © MDK Nordrhein

Des Öfteren wird den Anspruchsberechtigten diese für sie kostenlose Leistung verwehrt und nur gegen Bezahlung angeboten. Dies ist jedoch im Verordnungstext eindeutig anders beabsichtigt und auch entsprechend geregelt. Nach der geltenden Coronavirus-Testverordnung haben die in § 4a genannten Personengruppen weiterhin Anspruch auf kostenfreie Schnelltestung in den bekannten Teststellen.
Außerdem wird auf den § 5 hingewiesen, wonach obengenannte Testungen mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden können. Eine gedeckelte Höchstanzahl, wie oft der Test genutzt werden kann, besteht hier also nicht.
Zu den Personengruppen, welche gemäß § 4a Testverordnung weiterhin einen Anspruch auf kostenfreie Testungen haben, gehören:

    1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
    2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
    3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
    4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
    5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Für die Schnelltestzentren kann der Nachweis und die Abrechnung online wie gewohnt erfolgen.

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