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18.05.2021

Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern entfällt laut geltender Landesverordnung erst ab einer Inzidenz von unter 50 völlig

Die in der entsprechenden Landesverordnung geregelte Testpflicht für Eltern, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegeeinrichtung besuchen, hatte in den vergangenen Tagen auch im Landkreis Vorpommern-Greifswald für Aufregung gesorgt.
Gestern war wiederholt zu hören und zu lesen, diese Testpflicht entfiele bei einem Inzidenzwert von unter 100.

Schnelltest © Tim Reckmann/pixelio
Schnelltest © Tim Reckmann/pixelio


Dies stimmt so leider nicht: Liegt der Inzidenzwert unter 100, müssen sich Eltern nicht mehr zweimal pro Woche testen lassen, wenn sie ihr Kind nicht im Gebäude der Kita beim Fachpersonal abgeben, sondern außerhalb – also vor der Tür.
Ist die Übergabe der Kinder in der jeweiligen Einrichtung so geregelt, dass diese im Gebäudeinneren stattfindet, schreibt die Landesregelung auch bei einer Inzidenz unter 100 weiterhin zweimal pro Woche einen bestätigter Test für das abgebende Elternteil vor. Gänzlich entfällt diese Testpflicht erst, wenn die Inzidenz den Wert von 50 unterschreitet.

Bis zum 24. Mai erfolgt die Kitabetreuung im Landkreis aufgrund der Stichtagsregelung vom 12. Mai in der Einstufung als „Schutzphase mit Umfeldtestung (Stufe 3)“.
Als zusätzliche Schutzmaßnahme in dieser Stufe wird als Voraussetzung für den Besuch der Krippe, des Kindergartens oder der Kindertagespflegestelle durch die Kinder eine Testpflicht der Eltern eingeführt. Den Hort können nur diejenigen Kinder besuchen, die an den entsprechenden Tagen die Grundschule im Rahmen des Wechselunterrichts besuchen oder an der schulischen Notbetreuung teilnehmen.
Gemäß § 9 Absatz 4 der Corona-KiföVO M-V gilt für die Elterntestung, dass sich mindestens ein Elternteil zweimal pro Woche testen lässt oder sich selbst testet und das Ergebnis mit einer Erklärung bestätigt. Auch ein schriftlich bestätigtes negatives Testergebnis von einem Arzt, einem Testzentrum oder vom Arbeitgeber wird akzeptiert. Die Nachweispflicht entfällt, sofern beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil die Ausnahmeregelung – vollständiger Impfschutz - nach § 1b der Corona-Landesverordnung erfüllen.
Die Schutzphase (100 – 165) endet gemäß § 9 Abs. 3 der Corona-KiFöVO M-V, wenn der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 unterschreitet. Ab dem übernächsten Tag tritt die Schutzphase dann außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung.

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