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15.09.2021

Landkreis informiert zu Wahlen unter Corona-Bedingungen

Bei Quarantäne kein Besuch des Wahllokals – Briefwahl aber möglich

Am Sonntag, 26.9.2021, finden die Bundestags- und Landtagswahlen statt.

Wahlurne © Anke Radlof / LK V-G
Wahlurne © Anke Radlof / LK V-G

Für von der Anordnung der Quarantäne betroffene Bürgerinnen und Bürger gibt es für die Teilnahme an den Wahlen keine Ausnahme. Sie dürfen also nicht die Häuslichkeit verlassen und persönlich zum Wahllokal gehen.

Es besteht jedoch dennoch die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen und die eigene Stimme abgeben.

Bürgerinnen und Bürger, die noch nicht an der Briefwahl teilgenommen haben, können auch jetzt noch die Briefwahlunterlagen beantragen und erhalten. Dafür müssen sie bei der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein beantragen. Für den schriftlichen Antrag können Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (oder im Wahlbenachrichtigungsbrief) verwenden. Teilweise bieten die Kommunen die Möglichkeit an, den Wahlschein auf elektronischem Weg (Online-Antrag, E-Mail) zu beantragen. In beiden Fällen werden Ihnen dann die Briefwahlunterlagen per Post zugeschickt, und Sie können sie per Post zurückschicken. Der Wahlbrief mit den entsprechenden Stimmzetteln muss aber rechtzeitig (spätestens am Wahltag) bei der Wahlbehörde eingehen.

Da unter Quarantäne stehende Personen nicht selbst aus dem Haus gehen dürfen, können diese den Antrag von einer Person Ihres Vertrauens unmittelbar bei der Gemeindewahlbehörde stellen lassen. Damit sparen sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Zeit für den Postversand der Briefwahlunterlagen. Sie müssen diese Person dazu schriftlich bevollmächtigen. Dies ist mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (oder im Wahlbenachrichtigungsbrief) möglich. Dieser Person sollte auch diese Quarantäne-Anordnung mitgegeben werden, damit sie als Nachweis vorgelegt werden kann.

Nach Stimmabgabe sollte eine Vertrauensperson wiederum gebeten werden, für den Rücktransport des Wahlbriefes zur Gemeindewahlbehörde zu sorgen (Einwurf im Hausbriefkasten der Gemeindewahlbehörde spätestens am Wahltag bis 18 Uhr). So lässt sich, soweit erforderlich, ein weiterer Tag an Postlaufzeit einsparen.

Personen, die erst sehr kurz vor dem Wahltag oder am Wahltag selbst unter Quarantäne gestellt werden, können den Antrag auf einen Wahlschein auch noch spätestens am Wahltag vor 15 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde stellen lassen. Die beauftragte Person müsste dann auch den Rücktransport des Wahlbriefes zur Gemeindewahlbehörde übernehmen, damit er noch rechtzeitig bis 18 Uhr dort eingeworfen oder abgegeben werden kann.

Letztlich ist der Wähler selbst und nicht der freundliche Bote für das rechtzeitige Eintreffen des Wahlbriefes verantwortlich. Es können auch für das rasche Erhalten der Unterlagen die teilweise verwendeten QR-Kodes verwendet werden.
Wählerinnen und Wähler, die aus Gründen einer Quarantäne zur Briefwahl und zum geschilderten Botenverfahren greifen müssen, sollten möglichst nicht lange warten, sondern – wenn praktizierbar – so schnell wie möglich ihre Stimmen abgeben.

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