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01.10.2021

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für Sperrzone zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone I (Pufferzone) zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen erlassen. Diese tritt heute (01.10.2021) in Kraft.

Wildschwein © Wobigrafie / PIXELIO
Wildschwein © Wobigrafie / PIXELIO


Da die ASP bereits in den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark des Landes Brandenburg amtlich nachgewiesen wurde und hier entsprechende Sperrzonen ausgewiesen sind, trifft der Landkreis Vorpommern-Greifswald jetzt ganz ähnliche Maßnahmen.
Damit sollen die Haus- und Wildschweinpopulation im Kreis vor der Gefährdung durch die ASP geschützt werden.
Zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch infizierte Wildschweine wird die Errichtung eines festen Zaunes entlang der K84 angeordnet. Damit verbundene Einschränkungen des Eigentums und der Nutzung sind zu dulden.
Die Sperrzone I (Pufferzone) umfasst das Gebiet der Gemeinde Penkun sowie der Gemeinde Nadrensee südlich der Bundesautobahn BAB 11 bis zur Landesgrenze Brandenburg sowie Polen.
Die topographische Darstellung der Sperrzone I (Pufferzone) kann auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Greifswald unter www.kreis-vg.de eingesehen werden.
Die Ordnungsämter der zuständigen Ämter und Städte bringen an den Hauptzufahrtswegen zu der Sperrzone I (Pufferzone) und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,"Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Sperrzone I (Pufferzone)" gut sichtbar an.

Hinzu werden weitere Maßnahmen angeordnet:
So haben Jagdausübungsberechtigte eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein einschließlich Unfallwild sowie krank erlegte Wildschweine sind unverzüglich unter Angabe des Fundortes beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) anzuzeigen, mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein eindeutig zu kennzeichnen und Proben nach näherer Anweisung des VLA zu entnehmen sowie der vom VLA
bestimmten Stelle zuzuführen - diese werden zeitnah bekannt gegeben.
Jedes erlegte Wildschwein ist zu kennzeichnen (Wildursprungschein, Wildmarke). Von jedem erlegten Wildschwein sind Proben (Schweißprobe oder Tupferprobe oder Organprobe (z. B. Milz) zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und dem Veterinäramt zuzuführen.

Erlegte Stücke, die aus der Sperrzone I (Pufferzone) verbracht werden sollen, sind bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses aufzubewahren.
Erlegtes, nicht marktfähiges Schwarzwild kann in Form einer Probenentnahme (vorzugsweise Tupferprobe) unter Ausstellung eines Wildursprungscheins und der Kennzeichnung mittels Wildmarke an folgenden Stellen jeweils zu den Öffnungszeiten abgegeben werden (Abgabestellen):

1. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
Briefkasten an der Giebelseite
Tel.: 03834 I 87603821
03834 I 87603825

2. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bluthsluster Str. 5 b
17389 Anklam
Im Amt bzw. im Briefkasten am Gebäude
Tel.: 03834 I 87603801
03834 I 87603802

3. Gebäude des Landkreises
Demminer Str. 71-74
17389 Anklam
Direkt im Labor (Kellereingang) bzw. im Briefkasten am Haupttor
Tel. Labor: 03834 / 87603832

4. Regionalstandort
des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
Feldstr. 85 a
17489 Greifswald
Im Amt bzw. im Briefkasten am Gebäude
Tel.: 03834 / 87603817
03834 I 87603819.
Öffnungszeiten:
dienstags und donnerstags
montags, mittwochs, freitags
08:00 Uhr - 16:00 Uhr
nach Vereinbarung.

Zudem stehen jederzeit die diensthabenden Amtstierärzte zur Verfügung. Der Kontakt ist über die integrierte Leitstelle Vorpommern-Greifswald (ILS) unter der Rufnummer 03834 / 77 78 79 herzustellen.
Die Öffnungszeiten/Kontaktdaten können zudem jederzeit auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Greifswald www.kreis-vg.de eingesehen werden.
Jagdausübungsberechtigte haben den Aufbruch jedes erlegten Wildschweins unschädlich bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.

Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen:

  1. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entsprechend § 14 d Abs. 5 Nr. 2 nach näherer Anweisung des Veterinäramtes durchzuführen.
  2. Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet werden und mitWildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind durch ihren Halter bzw. den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus der Sperrzone I (Pufferzone) ist untersagt. Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Das Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen in der Sperrzone I (Pufferzone) gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I und aus dieser Zone ist untersagt, Art 46 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die AfrikanischeSchweinepest (ASP) für die Jagdausübungsberechtigten vom 30.10.2020 gilt auch entsprechend in der Sperrzone I (Pufferzone).

Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung findet sich unter der Rubrik "Bekanntmachungen" hier https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_5504_1.PDF?1662537315 auf der Homepage des Landkreises.

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