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14.02.2022

Landkreis Vorpommern-Greifswald verbietet nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge in Anklam

Teilnehmer nicht kooperativ– öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet

Unangemeldete Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel in Anklam sind künftig verboten. Darauf weist der Landkreis Vorpommern-Greifswald als zuständige Versammlungsbehörde hin. Das Verbot erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz).

Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen und Aufzügen in Anklam
Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen und Aufzügen in Anklam


Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot droht die Kreisverwaltung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges an.
Auf dem Marktplatz in Anklam finden in den frühen Abendstunden seit dem 20. Dezember 2021 nicht angemeldete Aufzüge, sogenannte Montagsspaziergänge, statt. Hierzu setzten sich jeweils bis zu 450 Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom Marktplatz aus auf der Straße in Richtung Steintor in Bewegung. Damit ist Anklam die einzige Stadt im Kreis, in der sich kein Veranstalter gefunden hat, welcher die Versammlung ordnungsgemäß anmeldet, Ordner benennt und die Behörden so dabei unterstützt, die Demonstration in geordnete Bahnen zu lenken. Wer eine Versammlung plant, aber nicht anmeldet, macht sich strafbar.
Zudem war die Grundstimmung der Aufzüge in Anklam stets aggressiv und der Polizei gegenüber ablehnend. Weder konnte ein Versammlungsleiter der gemeinsam agierenden und Sprechchöre skandierenden Gruppe festgestellt werden, noch waren die Personen trotz direkter Ansprache kooperativ.
Lautsprecherdurchsagen zum Anlegen der Mund- und Nasenbedeckung (MNB) erwiesen sich bei allen Versammlungen als nahezu wirkungslos. Im Laufe der Versammlungen kam es teils zu massiven Widerstandshandlungen, der Durchbrechung einer Polizeiabsperrung und der Zündung von Pyrotechnik. Schlagstock und Reizgas mussten gegenüber rund 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung zum Einsatz gebracht werden. Mehrere Polizeibeamte erlitten Verletzungen, beispielsweise durch einen gezielten Faustschlag.
Voraussetzung dafür, das Versammlungsrecht einzuschränken, ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Diese sieht die Versammlungsbehörde in Anklam unter den aktuellen Bedingungen gegeben. Wenn sich ein Anmelder findet, der auch für die vorgeschriebene Anzahl von Ordnern sorgt und mit den Behörden kooperiert, darf die Versammlung durchgeführt werden.