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08.06.2021

Kreis erlässt zwei Allgemeinverfügungen für umfangreiche Lockerungen in Schule, Sport und Freizeit

Veranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 600 Personen genehmigungsfähig

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat im Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen auf den Weg gebracht und dazu zwei Allgemeinverfügungen erarbeitet.

2AV_09.06.2021
2AV_09.06.2021

Bei schulischen Veranstaltungen können auf Grundlage von § 6 Abs. 5 der 3. Schul-Corona-Verordnung vom 12. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2021 für das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald die Veranstaltungen mit maximal 600 Personen im Freien und Veranstaltungen mit höchstens 200 Personen in Gebäuden stattfinden.
Der Kreis weist darauf hin, dass für die Durchführung und den Besuch der schulischen Veranstaltungen die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften und Auflagen aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der 3. Schul-Corona-Verordnung vom 31. Mai 2021 gilt. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung, damit am 09.06.2021, in Kraft und kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen höher als 100 war. Ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also nach insgesamt fünf Tagen, ist zu widerrufen.
Eine zweite Allgemeinverfügung regelt die folgenden Öffnungen nach der Corona-LVO unter einer Inzidenz von 35: Den Betrieb und Besuch von Indoor-Spielplätzen, den Betrieb und Besuch von Schwimm- und Spaßbädern sowie den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten, auch mit Zuschauenden. Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind (Ziffer I.2. der Anlage 44 zu § 8 Abs. 9 Corona-LVO vom 1.6.2021) unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen wie folgt gestattet: Veranstaltungen mit maximal 600 Personen im Außenbereich mit Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Gesundheitsbehörde/Stabsstelle Corona, Veranstaltungen mit höchstens 200 Personen im Innenbereich mit Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Gesundheitsbehörde/Stabsstelle Corona.
Hierbei muss jeder Person ein Sitzplatz zugeteilt werden. Zwischen den Sitzplätzen muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger. Alternativ kann der Abstand zwischen den Sitzplätzen auf jeweils einen Sitzplatz Abstand reduziert werden (sogenanntes Schachbrettschema). In beiden Varianten besteht die Pflicht für die Besucher, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske - zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen.
Die Inanspruchnahme dieses Angebotes ist nur für solche Besucher gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Die Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.
Tanzveranstaltungen sind weiterhin untersagt.
Der Betrieb von Kinos, von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Livespielstätten ist unter gleichlautenden Voraussetzungen gestattet.
Ferner ist der Probenbetrieb des Landesjugendensembles (§ 2 Abs. 10 Corona-LVO MV) mit mehr als 25 Personen, auch im Innenbereich ist unter Einhaltung der nachfolgenden Auflage gestattet:
Die Inanspruchnahme dieses Angebotes ist nur für solche Teilnehmenden ge¬stattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Die Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 7 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.
Private Feiern in Gaststätten (§ 3 Abs. 4 Corona-LVO MV) sind unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen mit maximal 60 Personen wie folgt gestattet.
Es wird auch hier darauf hingewiesen, dass bei den Einrichtungen und Öffnungen die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften und Auflagen, einschließlich der jeweiligen Anlagen aus der Corona-LVO besteht (beispielsweise die Inanspruchnahme der Leistungen in der Regel nur bei Vorlage eines negativen Ergebnisses einer gem. § 1 a der Verordnung durchgeführten Testung).
Auch diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung, damit am Mittwoch, 09.06.2021, in Kraft und kann jederzeit widerrufen werden.

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