Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

PM-Archiv

Seiteninhalt
16.11.2021

Geflügelpest in einer Haltung in Dersekow amtlich festgestellt

Kreisverwaltung legt Schutzzone und Überwachungszone fest

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) erlassen.

Geflügelpest_o
Geflügelpest_o

In einem Hausgeflügelbestand in Dersekow war zuvor der Ausbruch der Geflügelpest vom Subtyp H5N1 amtlich festgestellt worden.
Um den Ausbruchsbestand wird eine Schutzzone (Sperrbezirk) von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:

    1. in der Gemeinde Dersekow die Orte Dersekow und Ortsteile Dersekow Hof, Friedrichsfelde, Alt Pansow
    2. in der Gemeinde Levenhagen der Ortsteil Alt Ungnade
    3. in der Gemeinde Sassen-Trantow die Orte und Ortsteile Groß Zetelvitz, Klein Zetelvitz, Pustow

Um die Schutzzone wird mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbestand eine Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) festgelegt.

Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:

  1. in der Gemeinde Weitenhagen die Orte Weitenhagen und Ortsteile Grubenhagen, Heimshagen I, Heimshagen 11, Klein Schönwalde, Potthagen
  2. in der Gemeinde Wackerow die Orte Wackerow und Ortsteile Dreizehnhausen, Groß Kieshof, Groß Petershagen, Jarmshagen, Klein Kieshof, Klein Petershagen, Steffenshagen
  3. in der Gemeinde Sassen-Trantow die Orte und Ortsteile Mühlenkamp, Sassen, Trantow, Treuen, Vierow, Zarrentin Dorf, Zarrentin Siedlung
  4. in der Gemeinde Neuenkirchen die Orte Neuenkirchen und der Ortsteil Wampen
  5. in der Gemeinde Loitz die Orte und Ortsteile Schwinge
  6. in der Gemeinde Levenhagen die Orte Levenhagen und Ortsteile Boltenhagen, Heilgeisthof, Levenhagen Hof I
  7. in der Gemeinde Hinrichshagen die Orte Und Ortsteile Chausseesiedlung, Feldsiedlung, Heimsiedlung, Hinrichshagen Hof I, Hinrichshagen Hof II, Neu Ungnade
  8. in der Gemeinde Greifswald die Orte und Ortsteile Eldena, Fettenvorstadt, Fleischervorstadt, Groß Schönwalde, Industriegebiet, Innenstadt, Ladebow, Nördliche Mühlenvorstadt, Obstbausiedlung, Ostseeviertel, Schönwalde I, Schönwalde II, Stadtrandsiedlung, Südliche Mühlenvorstadt, Wieck
  9. in der Gemeinde Görmin die Orte Görmin und Ortsteile Böken, Göslow, Groß Zastrow, Passow, Trissow
  10. in der Gemeinde Dersekow die Orte und Ortsteile Klein Zastrow, Subzow
  11. in der Gemeinde Behrenhoff die Orte Dargelin und Ortsteile Neu Dargelin, Alt Negentin, Neu Negentin, Sestelin

Für die Schutz- und Überwachungszone wird Folgendes angeordnet:

  • Tierhalter haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung, insbesondere durch Anstieg erkrankter oder verendeter Tiere, anzuzeigen.
  • Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhwerk zu verwenden.
  • Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe eines Bestandes oder einer sonstigen Vogelhaltung sicherzustellen, dass
      • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
      • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
      • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
      • bei Befall eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb der Schutzzone erzeugt worden sind.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu reinigen und zu desinfizieren.

Für die Schutzzone wird weiterhin Folgendes angeordnet:

  • Tierhalter haben das Geflügel (außer Tauben) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Wildvogel sichere Voliere) zu halten.
  • Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten, das gilt nicht soweit


A: das frische Fleisch von Geflügel außerhalb der Schutzzone gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das in der Schutzzone gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
B: das frische Fleisch von Geflügel vor dem 09.11.2021 gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert oder befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

Zusätzlich wird für die Überwachungszone Folgendes angeordnet:

  • Tierhalter haben sicherzustellen, dass ein Kontakt des Geflügels zum Wildvogelbestand sicher unterbunden wird. Das Geflügel darf keinen Zugang zu Gewässern, möglichen Überschwemmungsflächen oder anderem Oberflächenwasser haben. Hofteiche sind sicher auszuzäunen.
  • Wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Hofteich, unmittelbarer Zugang zu einem Gewässer, Wildvogeleinflug) keine sichere Barriere zwischen Wildvögeln, insbesondere zu Wildenten, Wildgänsen, Schwänen und aasfressenden Wildvögeln und dem Hausgeflügelbestand herzustellen ist, sind die Tiere (außer Tauben) in einem geschlossenen Stall oder unter einer Schutzvorrichtung (Wildvogel sicheren Voliere) zu halten.

Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald schriftlich zu beantragen.

Seite zurück