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15.03.2021

Apotheken schließen Vertrag zur Durchführung von Schnelltests - fehlende Tests bei körpernahen Dienstleistungen vorerst straffrei

Positiver Schnelltest immer durch PCR-Test zu bestätigen

Der Apothekerverband und das Gesundheitsministerium haben einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher es möglich macht, dass Schnelltests auch von Personal in Apotheken vorgenommen werden können.

Schnelltest © Tim Reckmann/pixelio
Schnelltest © Tim Reckmann/pixelio

Allerdings müssten interessierte Apothekerinnen und Apotheker zuvor diesem Vertrag beitreten sowie eine Beauftragung durch die eigentlich testberechtigte Stelle, wie beispielsweise eine Einrichtung, entgegennehmen.
Außerdem ist vom Gesundheitsministerium in Form einer fachaufsichtlichen Weisung festgelegt worden, dass Anbieter von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z. B. Frisöre, Fußpflege, Kosmetik) vorerst nicht mit Bußgeldern rechnen müssen, wenn ihre Kunden keine Schnelltests vorweisen können.
Nach §§ 2 Absatz 3, 10 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Ziffer 5 Corona-LVO M-V sind seit heute (15.03.2021) für die Inanspruchnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Dienstleistungen tagesaktuelle COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden Voraussetzung.
Vor dem Hintergrund der derzeit möglicherweise eingeschränkten Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests sollen Verstöße gegen das Vorliegen eines solchen Schnell- oder Selbsttests in der 11. Kalenderwoche 2021 (15. bis 21.03.2021) nicht sanktioniert werden.
Den Menschen in unserem Kreis stehen mittlerweile drei Gruppen von Corona-Tests zur Verfügung. Diese unterscheiden sich jedoch in Anwendung und Zuverlässigkeit.
So bilden Schnelltests zur Eigenanwendung eine gute Option, um rasch und unkompliziert vielen Menschen eine Testung zukommen zu lassen. Ähnliches gilt für Antigen-Schnelltests. Allerdings weisen beide Varianten von Schnelltests eine relativ hohe Fehlerquote auf. Daher muss jeder Schnelltest, der zu einem positiven Resultat geführt hat, noch zusätzlich von einem professionellen PCR-Test überprüft werden.

PCR-Tests sind nämlich sozusagen der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal und die Auswertung in speziell dafür ausgestatteten und zertifizierten Laboren.
Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 funktionieren dagegen nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Durchgeführt werden können sie nur durch geschultes Personal – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort.
Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Aufgrund der höheren Fehlerrate gegenüber den PCR-Tests muss nach jedem positiven Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden. Zwischenzeitlich sollte sich der positiv getestete Mensch absondern und Kontakt zu anderen Personen vermeiden. Wer einen positiven Schnelltest hat, meldet sich beim Hausarzt, um eine Überweisung zum Abstrichzentrum zu erhalten. Wird der positive Schnelltest durch einen positiven PCR-Test bestätigt, hat der positiv Getestete, wie bereits wiederholt informiert, seinen Melde- und Mitwirkungspflichten aus der Allgemeinverfügung des Landkreises vom 14.01.2021, geändert durch die Allgemeinverfügung vom 08.02.2021 nachzukommen.
Dazu zählt, dass sich Menschen mit einem positiven PCR-Testergebnis über das Bürgertelefon (03834 8760-2300) beim Gesundheitsamt melden, sich in der Häuslichkeit absondern und ihre Kontakte notieren.

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