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18.02.2021

Alkoholverbot in Öffentlichkeit und Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Landkreis gültig

Die Landkreisverwaltung hat noch einmal auf die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Landkreises vom 14.12.2020 hingewiesen. Dadurch, dass sich die 7-Tage-Inzidenz noch immer über dem Wert von 100 befindet, behalten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung weiterhin ihre Gültigkeit.

In Ergänzung des § 1 Abs. 2 Corona-LVO-MV ist auf dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auf allen belebten

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öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch unter freiem Himmel verpflichtend.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die entsprechende Bescheinigung ist mit sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

Ferner ist das Abnehmen der Mund- Nase-Bedeckung unter der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig, solang dies zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

Außerdem ist der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagt.