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13.05.2022

Übergangsregelung für Gewährung einer Erstausstattung von Wohnraum

Aufgrund des Zustroms Geflüchteter aus der Ukraine wird der Landkreis Vorpommern-Greifswald bei der Bewilligung einer Erstausstattung für Wohnraum übergangsweise statt Sachleistungen und Gutscheine nun Geldleistungen zur Verfügung stellen. Es ist eine Pauschale in Euro für eine vollständige Wohnungserstausstattung vorgesehen – jeweils konkret bezogen auf die Anzahl der Personen im Haushalt.

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Zur Erstausstattung gehören vor allem elektrische Geräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine, aber auch Betten, Möbel, also beispielsweise Stühle, Schränke und Tische. Darüber hinaus zählen zur Erstausstattung auch Lampen, Gardinenstangen und vieles mehr.

Hintergrund für die Übergangsregelung: Der Landkreis gewährt im Rahmen der Grundsicherung im SGB XII über das Sozialamt und im SGB II über die Jobcenter bei Erstbezug von Wohnraum eine Wohnungserstausstattung. Dies gilt in Fällen, in denen keine oder keine vollständige Ausstattung bei den Leistungsberechtigten vorhanden ist. Derzeit gibt es aber aufgrund der Ankunft vieler Menschen aus der Ukraine einen gestiegenen Bedarf an Wohnraum und damit auch einem gestiegenen Bedarf für Erstausstattungen von Wohnungen im Kreisgebiet. Das führt dazu, dass häufig erforderliche Möbelstücke und Elektrogeräte nicht bzw. nicht mehr ausreichend vorhanden sind. Eine konkrete Prüfung aller einzelnen Bedarfe an einer Wohnungsausstattung für die Vielzahl an Anspruchsberechtigten kann durch die Verwaltung derzeit nicht mehr in bisheriger Weise durchgeführt werden. Insbesondere ist ein Preisvergleich für einzelne Möbelstücke bei der hohen Zahl an Anträgen und den ohnehin schon bestehenden Problemen bei der Verfügbarkeit von Ausstattungsgegenständen gegenwärtig praktisch nicht umsetzbar.

Daher soll die Gewährung vorrübergehend als Geldleistung bezogen auf die Personen, die im jeweiligen Haushalt leben, erfolgen. Weiterhin gibt es in dieser Übergangsregelung die Möglichkeit, eine maximale Pauschale für einzelne Ausstattungsgegenstände einschließlich Elektrogeräte, zu bekommen. Das heißt, werden nur einzelne Gegenstände benötigt, werden die entsprechenden Pauschalbeträge dafür entsprechend gewährt. Im Umkehrschluss sind bei Vorhandensein einzelner Gegenstände diese mit dem vorgesehenen jeweiligen Pauschalbetrag von der Gesamtpauschale für eine vollständige Erstausstattung abzuziehen.

Mit dieser Übergangsregelung wird es für Leistungsempfänger einfacher und schneller möglich sein, eine Wohnung einzurichten. Insbesondere die Angebote der Möbelbörsen sind nach wie vor gut und preiswert. Leistungsempfänger sollten sich zunächst dort umschauen und das Angebot nutzen, da hier auch weitere Haushaltsgegenstände wie Geschirr, Besteck und Bettwäsche zu finden sind.

In der Kreisverwaltung wird die dazu geltende Richtlinie gegenwärtig überarbeitet. Vorbehaltlich der Inkraftsetzung einer entsprechend aktualisierten Richtlinie gilt diese Übergangsregelung bis zum 31.08.2022.
Weitere Informationen gibt es auf unsere Homepage: https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_5179_1.PDF?1652433352

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