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Baumschutz

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Gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V

§ 18 NatSchAG M-V* - Gesetzlich geschützte Bäume

(1) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Dies gilt nicht für

  1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,

  2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,

  3. Pappeln im Innenbereich,

  4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,

  5. Wald im Sinne des Forstrechts,

  6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

(2) Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.

(3) Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn

  1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

  2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder

  3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen.

§ 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

* Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 66)

Beseitigung von gesetzlich geschützten Bäumen

Für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Bäumen ist ein formloser schriftlicher Antrag an die untere Naturschutzbehörde zu senden.

Folgende Informationen sind im Baumfällantrag anzugeben:

  1. Angaben zum Baum: Baumart, Stammumfang in cm (gemessen in 1,30 m Höhe).
  2. Standort des Baumes: Adresse und nach Möglichkeit Angabe des Flurstückes, Beschreibung des Baumstandortes auf dem Grundstück (für Bauvorhaben Einmessung im Lageplan)
  3. Eigentümer des Baumes: Vollständige Adresse des Eigentümers und Antragsstellers. (Falls der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer des Baumes ist, muss eine unterzeichnete Vollmacht des Eigentümers beigefügt werden.)
  4. Begründung zur Fällung: Angaben zu den Gründen, warum eine Baumfällung notwendig ist
  5. Bilder: Hilfreich sind Fotos, die den Standort und den Zustand des Baumes bzw. die Gründe für die beantragte Fällung verdeutlichen.
  6. Kontakt: Kontaktmöglichkeiten für Rückfragen (Telefonnummer oder email-Adresse)

Ansprechpartner für Baumschutz und Baumfällanträge:

Amt Usedom-Süd, Amt Usedom-Nord, Amt Am Peenestrom (Teilbereiche Insel Usedom und Stadt Wolgast), Amt Lubmin:

Manuela Schult

Ellbogenstraße 2
17389 Anklam

03834 8760-3219
03834 8760-93219
E-Mail
Raum: 15 a

Stadt Anklam, Amt Anklam-Land, Amt Landhagen, Amt Züssow, Amt Peenetal-Loitz, Amt Jarmen-Tutow, Stadt Greifswald, Amt Penestrom (Teilbereich Festland außer Stadt Wolgast):

Stella Klasan

Ellbogenstraße 2
17389 Anklam

03834 8760-3216
03834 8760-93216
E-Mail
Raum: 15


Stadt Ueckermünde, Amt Torgelow-Ferdinandshof, Amt Am Stettiner Haff, Stadt Strasburg, Stadt Pasewalk, Amt Uecker-Randow-Tal, Amt Löcknitz-Penkun:

Harald Janzen

An der Kürassierkaserne 9
SB
17309 Pasewalk

03834 8760-3262
03834 8760-93262
E-Mail
Raum: 104 | Haus 3

Ersatzpflanzungen:

Im Regelfall sind Baumfällungen durch Ersatzpflanzungen mit einheimischen und standortgerechten Bäumen zu kompensieren.

Der Umfang der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des beseitigten Baumes:

  1. 50 bis 150 cm 1 : 1
  2. > 150 bis 250 cm 1 : 2 III
  3. > 250 cm 1 : 3

Bei der Kompensation besteht eine Pflanzpflicht im Verhältnis von 1:1. Für darüber hinaus gehende Kompensationsumfänge besteht ein Wahlrecht, ob eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung erfolgen soll. Einzelheiten regelt der Baumschutzkompensationserlass vom 15.10.2017 (Amtsblatt MV 2007 S. 530).

Baumschutzsatzungen einzelner Gemeinden

Neben dem gesetzlichen Baumschutz (§ 18 NatSchAG M-V) gibt es noch Baumschutzsatzungen einzelner Gemeinden, die in ihren Regelungen über den gesetzlichen Baumschutz hinausgehen.

Folgende Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung**:

  • Alt Tellin
  • Anklam (Stadt)
  • Behrenhoff
  • Brünzow
  • Butzow
  • Dersekow
  • Dietrichshagen
  • Ducherow
  • Greifswald (Stadt)
  • Hanshagen
  • Heringsdorf
  • Hinrichshagen
  • Katzow
  • Kemmnitz
  • Levenhagen
  • Loissin
  • Lubmin
  • Mesekenhagen
  • Neu Boltenhagen
  • Neu Kosenow
  • Pasewalk (Stadt)
  • Putzar
  • Rossin
  • Rubenow
  • Spantekow
  • Wusterhusen
  • Zirchow

** Angaben ohne Gewähr

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19