Wasserentnahmen
Wasserentnahmen können aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern erfolgen. Sie sind entweder anzuzeigen oder bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Grundwasserentnahme Eigenbedarf
Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwassernutzung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind vier Wochen vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen.
Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.
Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen beachten Sie bitte, dass diese dem Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst des Landkreises Vorpommern-Greifswad anzuzeigen ist.
Grundwasserentnahme gewerblich und landwirtschaftlich
Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) muss unter anderem bei größeren Grundwasserentnahmen geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Oberflächenwasserentnahme
Die Entnahme von Oberflächenwasser (aus Seen, Gräben, Flüssen) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.
Darüber hinaus ist die Zustimmung zur Wasserentnahme des Instandhaltungspflichtigen beziehungsweise des Eigentümers des Gewässers vorzulegen.
Maßnahmen an einer Bundeswasserstraße (beispielsweise Oberflächenwasserentnahme) sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) anzuzeigen.
Erfolgt keine Anzeige, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.